Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen, die wir gegenüber Auftraggebern erbringen. Sie gelten gleichfalls für weitere Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Unsere AGB haben Vorrang vor eventuell abweichenden AGB unseres Vertragspartners.


I. Allgemeines

Grundlage für die von dem Auftragnehmer übernommenen Aufträge sind der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sowie die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese AGB liegen dem Vertragspartner bei Vertragsabschluss vollständig vor. Im Übrigen findet das BGB Anwendung. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Abweichungen und Ergänzungen dieses Vertrages. Die Abbedingung kann nur schriftlich erfolgen.


II. Angebots- und Entwurfsunterlagen

An übergebene Angebote hält sich der Auftragnehmer nur 24 Werktage gebunden.

Die Eigentums- und Urheberrechte an erstellten und übergebenen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen stehen ausschließlich dem Auftragnehmer zu. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Im Falle der Auftragserteilung darf der Auftraggeber diese Unterlagen behalten.


III. Genehmigungen

Dem Auftraggeber obliegt es, die Erforderlichkeit öffentlich rechtlicher Genehmigungen für die von ihm bestellten Leistungen zu prüfen. Solche Genehmigungen sowie sonstige Genehmigungen sind von dem Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die hierzu notwendigen Unterlagen auf Anfordern zur Verfügung.


IV. Preise

Die von dem Auftragnehmer angebotenen einzelnen Preise gelten nur im Rahmen des jeweiligen gesamten Angebotes.


V. Zahlungen

Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, ist die Schlussrechnung binnen 10 Tagen nach Abnahme der Leistung zu bezahlen.

Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen zusätzlich ausgeführt oder wiederholt werden, sind vom Auftraggeber zu vergüten. Sofern keine ausdrückliche Regelung zwischen den Parteien getroffen wird, ist die Höhe der zusätzlichen Vergütung auf der Grundlage des ursprünglichen Angebotes zu ermitteln. Alle Zahlungen sind ohne Abzug frei Zahlstelle des Auftragnehmers zu zahlen. Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.


VI. Lieferzeit und Montage

Vereinbarte Fristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich werden. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie das Fehlen von Unterlagen, welche zur Auftragserledigung notwendig sind, anzusehen. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten binnen 12 Werktagen zu beginnen, sofern der Auftraggeber die erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leistungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.


VII. Verzug des Auftragnehmers

Der Auftraggeber hat in Fällen des Verzuges des Auftragnehmers nach Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist das Recht zur Kündigung des Vertrages, wenn die vereinbarten Leistungen bis zum Fristablauf nicht erbracht worden sind. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinaus zu schieben.


VIII. Abnahme und Gefahrübergang

Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Das gleiche gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung. Schon vor Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.


IX. Haftung

Die Haftung des Auftragnehmers, mit Ausnahme der Haftung für die Verletzung von Leben, Gesundheit und Körper, wird beschränkt auf die Fälle der grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Schadensverursachung durch den Auftragnehmer oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Unberührt hiervon bleibt die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden bis zum maximal doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt.Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm eine Verletzung von Aufklärungspflichten nicht vorzuwerfen ist. Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen. Farbabweichungen geringen Ausmaßes gegenüber der Bestellung gelten als vertragsgemäß. Das gleiche gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen. Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.


X. Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten Gegenständen bis zum vollständigen Ausgleich seiner Werklohnforderung vor. Der Auftraggeber überträgt, soweit durch den Einbau von Gegenständen Forderungen gegenüber Dritten oder Miteigentum zugunsten des Auftraggebers entstanden sein sollte, diese Forderung oder das Miteigentum an dem Gegenstand schon jetzt sicherungshalber auf den Auftragnehmer in Höhe der Forderung des Auftragnehmers zuzüglich 10 % Sicherheit. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Auftragnehmer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.


XI. Gerichtsstand

Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, so ist der Gerichtsstand der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers.


XII. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Vertragszweck am nächsten kommt.